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Satzung

§  1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen:

„Förderverein zur Unterstützung der onkologischen Abteilung der Kinderklinik Karlsruhe“.

Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 

§  2 Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte „Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Er hat sich der Aufgabe gestellt, die onkologische Abteilung der Kinderklinik des Städtischen Klinikums Karlsruhe (Kinderkrebsstation) finanziell oder durch Sachzuwendungen in ihren Bemühungen um die Genesung der Patienten zu unterstützen, sei es unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen an die FUOKK Stiftung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung von Mitteln durch Beiträge und Spendenaktionen sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

§  3 Grundlage des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§  4 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck  des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist allen Ausgaben Zugrundezulegen. 

 

§  5 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die FUOKK Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§  6 Organe des Vereines

Der Verein hat einen Vorstand, welcher besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Kassenführer (Schatzmeister), dem Schriftführer sowie maximal drei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Kassenführer (Schatzmeister) und der Schriftführer. Jeweils zwei vertreten gemeinsam. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann jedoch für alle Tätigkeiten, die er für den Verein ausübt, eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Nachfolgevorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Nachfolge benennen.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch einfachen Brief oder durch EMail mit einer dreiwöchigen Frist einberufen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.

Der Ehrenrat (s. § 6 a), besteht aus bis zu 3 Mitgliedern; er wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

 

§  6 a Ehrenrat 

Der Ehrenrat wird als vereinsinternes Schlichtungsorgan eingesetzt und hat beratende Funktion gegenüber dem Vereinsvorstand. Er schlichtet Streitfälle innerhalb des Vorstands und zwischen Vorstand und Mitgliedern oder auch Mitgliedern untereinander und entscheidet selbstständig z.B. über Ausschlussanträge bzw. beschließt über Widersprüche Gegen Ausschlüsse aus dem Verein.

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und wählt untereinander den Vorsitzenden; er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Amtsdauer nicht mit der des Vorstands zusammenfällt.

In den Ehrenrat können Mitglieder gewählt werden, die mindestens fünf Jahre dem Verein angehören und sich die Prinzipien des Vereins zu eigen machen.

 

§  6 b Ehrenmitgliedschaft 

Personen, die sich auf Vorstands oder Vereinsebene in erheblicher Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung als höchste Auszeichnung mit der Würde eines „Ehrenmitgliedes“ oder „Ehrenvorsitzenden“ bedacht werden.

Der/ die Ehrenvorsitzende wird durch einfache Mehrheit der teilnehmenden Mit glieder beschlossen. Die Auszeichnung ist nur mit Zustimmung des/ der zu Ehrenden möglich. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und Wortmeldungen (ohne Stimmrecht) oder anderen Bevorrechtigungen z.B. in Form der Beitragsfreiheit verbunden.

Die Ehrenmitgliedschaft begründet aber keine Organstellung. Der Ehrenvorsitz erlischt mit dem Tod des Ehrenvorsitzenden, seinem/ ihrem Ausscheiden aus dem Verein, durch Rücktritt oder Entzug des Amtes.

 

§  7 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören neben Repräsentations und Öffentlichkeitsarbeit insbesondere die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit als Stiftungsvorstand der FUOKK Stiftung gehört für den Fall der Wahl eines der Vorstandsmitglieder in den Vorstand ebenfalls zu den Aufgaben des Vorstandes.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder  deren Einverständnis voraussetzend  mit vereinsinternen Aufgaben beauftragen.

 

§  8 Mitgliedschaft im Verein

Die Mitgliedschaft im Verein muss durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden.
Die Mitgliedschaft ist von der Entscheidung des Vorstandes abhängig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, mit schriftlicher Austrittserklärung des Mitgliedes zum Jahresende oder mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wer trotz zweifacher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat oder wer dem Zweck des Vereines und seinen gemeinnützigen Grundgedanken zuwiderhandelt.

 

§  9 Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag je Mitglied und Kalenderjahr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist erstmalig bei Aufnahme in den Verein fällig, danach wird er jeweils am 10. Juli der darauffolgenden Jahre fällig.

Darüber hinaus steht jedem Mitglied frei, Spenden an den Verein zu leisten.

 

§  9 a Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll i.d.R. im 2. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Sie beschließt insbesondere über

- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Beiträge
- Wahl des Ehrenrates
- Satzungsänderungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 1/3 sämtlicher Mitglieder einzuberufen.

 

§  10 Sonstige Festlegungen

Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr. Sollten sich im Verlauf der zukünftigen Vereinsaktivitäten Satzungslücken ergeben, so kommen in diesen Fällen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

 

§  11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Die am 09. November 2016 beschlossene Neufassung der Satzung wurde am 15.12.2016 in das Vereinsregister – Nr. 101984 eingetragen.

68159 Mannheim, den 15.12.2016 

Amtsgericht - Registergericht

 

 

Datenschutzerklärung (DS-GVO) im Rahmen einer Vereinssatzung

Mit der Aufnahme einer Person in den Förderverein (FUoKK)nimmt der Verein personenbezogene Daten für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung in den vereinseigenen EDV-Systemen auf. Dazu gehören: der Name, die Adresse, die E-Mail-Adresse nebst Telefonnummer und die Bankverbindung. Der Zugriff auf diese Daten durch Dritte wird dabei durch geeignete Maßnahmen geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen von Dritten werden vom Verein nur intern   verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung entgegensteht.

Der Verein informiert über seine Tätigkeiten, Veranstaltungen und besondere Ereignisse in den in den öffentlichen Medien und auf der Vereinswebseite www.fuokk.de. Zum Zwecke der besseren Außendarstellung werden u.U. auch Fotos und Namen von Mitgliedern veröffentlicht. Jedes Vereinsmitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Die Vorstände können besondere Ereignisse des Vereinslebens, auch besondere Ergebnisse von Prüfungen und Ehrungen auf ihrer Homepage bekanntgeben. Das gilt auch bei Berichtsinhalten über Spendenaktionen. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Jedes Vereinsmitglied, das bei einer Spendenaktion einer persönlichen Präsenz zustimmt, erklärt sich auch damit einverstanden, dass das fotografische Ergebnis auf der Internetseite seinen Niederschlag findet (Bei Eventfotografien sind Haus- und Eigentumsrechte zu beachten). Im Falle eines Widerspruches einer abgebildeten Person unterbleibt eine weitere Veröffentlichung.

Personenbezogene Mitgliederdaten werden nur Vorstandsmitgliedern zur Verfügung gestellt, wenn es aufgrund der Erfüllung des in der Satzung festgelegten Vereinszweckes dient. Der Zugang zu diesen Daten wird nur gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, gewährt.

Beim Austritt, Ausschluss oder Tod eines Vereinsmitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des ausscheidenden Mitglieds, die ggfs. die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

FUoKK e.V., 03.08. 2018

Admira Knoll (Vorstand Fuokk e.V.)
Stephan Zastrow (Vorstand Fuokk e.V.)

 

Ich habe den Inhalt dieser Datenschutzerklärung gelesen. Mit meiner Unterschrift erkenne ich diese an. Gleiches gilt für die Verwendung und Verbreitung von Bildmaterial von meiner Person zum Zwecke des FUoKK e.V.-Veröffentlichungen und/oder entsprechender Werbeschriften für den Verein.

 

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Ort, Datum

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Unterschrift

 

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Umzug handelt (§ 23Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Benefizfußballspiel oder einer wie auch immer gearteten inner- oder außerklinischen Stiftungsveranstaltung. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch “Der Irrglaube über Gruppenfotos“). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

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Satzung gelesen*



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